Zuschüsse aus dem staatlichen Programm „Soforthilfe Corona“ für Selbstständige unterliegen der Beitragspflicht für freiwillig Krankenversicherte in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Sie sind steuerrechtlich Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählten die ausgewiesenen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, die das beitragspflichtige Arbeitseinkommen darstellen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 82/24).
Im Streitfall hatte ein hauptberuflich Selbstständiger aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im Jahr 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Daraufhin hatte die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Der Kläger musste den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.
Die Klage hatte weder vor dem Sozialgericht noch vor dem Landessozialgericht Erfolg. Nach Auffassung der Richter unterliegen die Mittel aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht. Es handele sich bei der Zahlung nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen sei. Eine ggf. bestehende Rückzahlungspflicht solle nur im Einzelfall eine “Überkompensation” vermeiden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Rückzahlung gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen könne. Diese dadurch resultierende Gewinnminderung führe dann nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.
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